Heimvertragsgesetz: Der Pflegeheim-Vertrag
Was im Vertrag stehen muss und welche Rechte Bewohner haben
Das Heimvertragsgesetz (HVerG) regelt den Vertrag zwischen Pflegeheim und Bewohner. Es gilt seit 1. Juli 2004 für alle Einrichtungen in Österreich, die mindestens drei Personen Unterkunft und Betreuung bieten. Das Gesetz schützt Bewohner vor unklaren Vertragsbedingungen und stellt sicher, dass sie über ihre Rechte informiert werden.
Was muss im Vertrag stehen?
Der Heimvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und folgende Punkte klar regeln:
- Name und Anschrift beider Vertragsparteien
- Vertragsdauer (befristet oder unbefristet)
- Beschreibung der Wohnräume und Gemeinschaftseinrichtungen
- Art und Umfang der Verpflegung
- Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Kosten mit aufgeschlüsselter Darstellung (Grundtarif, Pflegezuschlag, Zusatzleistungen)
- Kündigungsbedingungen und Fristen
Der Vertrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Einzug schriftlich vorliegen. Auf Anfrage muss der Betreiber schon vor Vertragsabschluss schriftlich über alle wesentlichen Bedingungen informieren.
Rechte der Bewohner im Vertrag
Das Heimvertragsgesetz verlangt, dass der Vertrag sieben grundlegende Rechte der Bewohner ausdrücklich festhält:
- Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre
- Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses (Post, Telefon)
- Politische und religiöse Freiheit
- Kontakt nach außen und Besuchsrecht
- Gleichbehandlung unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder Religion
- Medizinische Versorgung und Schmerzbehandlung
- Recht auf persönliche Kleidung und Gegenstände
Kaution
Der Betreiber darf eine Kaution verlangen, die aber maximal ein Monatsentgelt betragen darf. Für Sozialhilfe-Bezieher ist die Kaution auf 300 EUR begrenzt. Die Kaution muss auf einem Treuhandkonto verwahrt werden und darf nur für berechtigte Forderungen verwendet werden.
Kostenreduktion bei Abwesenheit
Wenn ein Bewohner länger als drei Tage abwesend ist (Krankenhausaufenthalt, Urlaub bei Angehörigen), hat er Anspruch auf eine verhältnismäßige Reduktion der Kosten. Gleiches gilt, wenn vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden.
Kündigung
Durch den Bewohner:
Der Bewohner kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Bei wichtigem Grund (z.B. schwerwiegende Pflegemängel) ist eine sofortige Kündigung möglich.
Durch den Betreiber:
Der Betreiber kann nur aus bestimmten Gründen kündigen, und zwar schriftlich mit Angabe des Grundes:
- Schließung der Einrichtung (drei Monate Kündigungsfrist)
- Geänderte Gesundheitsbedürfnisse, die eine andere Einrichtung erfordern
- Schwerwiegende Störung des Zusammenlebens
- Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten (einen Monat Kündigungsfrist)
Tipps vor Vertragsabschluss
- Den Vertrag in Ruhe zu Hause lesen, nicht unter Zeitdruck unterschreiben
- Auf die aufgeschlüsselte Kostendarstellung achten: Was ist im Grundtarif enthalten, was kostet extra?
- Kündigungsbedingungen genau prüfen
- Nach Probewohnen fragen (Kurzzeitpflege bis 4 Wochen)
- Bei Unklarheiten die Konsumentenschutzstelle der Arbeiterkammer kontaktieren