Heimvertragsgesetz: Der Pflegeheim-Vertrag

Was im Vertrag stehen muss und welche Rechte Bewohner haben

Das Heimvertragsgesetz (HVerG) regelt den Vertrag zwischen Pflegeheim und Bewohner. Es gilt seit 1. Juli 2004 für alle Einrichtungen in Österreich, die mindestens drei Personen Unterkunft und Betreuung bieten. Das Gesetz schützt Bewohner vor unklaren Vertragsbedingungen und stellt sicher, dass sie über ihre Rechte informiert werden.

Was muss im Vertrag stehen?

Der Heimvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und folgende Punkte klar regeln:

Der Vertrag muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Einzug schriftlich vorliegen. Auf Anfrage muss der Betreiber schon vor Vertragsabschluss schriftlich über alle wesentlichen Bedingungen informieren.

Rechte der Bewohner im Vertrag

Das Heimvertragsgesetz verlangt, dass der Vertrag sieben grundlegende Rechte der Bewohner ausdrücklich festhält:

Kaution

Der Betreiber darf eine Kaution verlangen, die aber maximal ein Monatsentgelt betragen darf. Für Sozialhilfe-Bezieher ist die Kaution auf 300 EUR begrenzt. Die Kaution muss auf einem Treuhandkonto verwahrt werden und darf nur für berechtigte Forderungen verwendet werden.

Kostenreduktion bei Abwesenheit

Wenn ein Bewohner länger als drei Tage abwesend ist (Krankenhausaufenthalt, Urlaub bei Angehörigen), hat er Anspruch auf eine verhältnismäßige Reduktion der Kosten. Gleiches gilt, wenn vereinbarte Leistungen nicht erbracht werden.

Kündigung

Durch den Bewohner:

Der Bewohner kann den Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Bei wichtigem Grund (z.B. schwerwiegende Pflegemängel) ist eine sofortige Kündigung möglich.

Durch den Betreiber:

Der Betreiber kann nur aus bestimmten Gründen kündigen, und zwar schriftlich mit Angabe des Grundes:

Tipps vor Vertragsabschluss

Weiterführende Informationen