Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)

Schutz der persönlichen Freiheit in Pflegeeinrichtungen

Das Heimaufenthaltsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die persönliche Freiheit von Menschen in Pflege- und Betreuungseinrichtungen eingeschränkt werden darf. Es stellt sicher, dass Freiheitsbeschränkungen nur als letztes Mittel eingesetzt werden und einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Was regelt das Heimaufenthaltsgesetz?

Das Gesetz gilt für alle Einrichtungen, in denen Menschen betreut oder gepflegt werden: Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Krankenhäuser. Es legt fest, wann eine freiheitsbeschränkende Maßnahme zulässig ist und welche Schutzrechte Bewohner haben.

Was sind freiheitsbeschränkende Maßnahmen?

Jede Maßnahme, die einen Bewohner daran hindert, einen bestimmten Bereich zu verlassen oder sich frei zu bewegen, gilt als Freiheitsbeschränkung. Dazu gehören:

Wann ist eine Freiheitsbeschränkung erlaubt?

Eine Freiheitsbeschränkung ist nur zulässig, wenn alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Die Maßnahme muss ärztlich angeordnet, dokumentiert und unverzüglich der Bewohnervertretung gemeldet werden. Die Bewohnervertretung prüft jeden einzelnen Fall und kann bei Gericht die Aufhebung beantragen.

Die Bewohnervertretung

Das Heimaufenthaltsgesetz sieht vor, dass unabhängige Fachleute als Bewohnervertreter bestellt werden. Sie vertreten die Interessen der Bewohner gegenüber den Einrichtungsbetreibern und in gerichtlichen Verfahren. In Österreich wird diese Aufgabe vom VertretungsNetz wahrgenommen.

Mehr zur Bewohnervertretung und Ihren Rechten

Was können Angehörige tun?

Wenn Sie vermuten, dass bei einem Angehörigen eine ungerechtfertigte Freiheitsbeschränkung vorliegt, wenden Sie sich an die Bewohnervertretung. Das ist kostenlos und vertraulich. Jede Person kann eine freiheitsbeschränkende Maßnahme melden.

Freiheitsbeschränkung melden:
vertretungsnetz.at

Weiterführende Informationen